IPPC - Behandlung

Bestimmung über die Ausfuhr von Pflanzenmaterial in ein Drittland (Nicht-EU-Mitgliedstaat)

Für die Ausfuhr von Pflanzenmaterial in Drittländer ist oft eine IPPC-Behandlung erforderlich.
Voraussetzung ist die Befallsfreiheit von bestimmten Krankheiten und Schädlingen.

Die meisten Länder (z.B. China, USA, Russland, Australien) haben den IPPC-Standard ISPM Nr. 15
für Holzverpackungsmaterial in ihre Nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen.
Demnach muss das Holzverpackungsmaterial entrindet sein und im Holzkern
auf eine Temperatur von 56 °C für 30 Minuten erhitzt worden sein. Als Nachweis
der Einhaltung der Standardanforderungen wird eine Markierung auf dem Holz angebracht.

Die Betriebe, die Holzverpackungsmaterial behandeln oder in den Verkehr bringen wollen, müssen sich
in ein amtliches Verzeichnis eintragen lassen. Die Registrierung erfolgt bei der Bayerischen Landes-
anstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz, als zuständiger Behörde in Bayern.


Wir sind ein vom Bayerischen Landesamt für Landwirtschaft zertifizierter Betrieb, der Holz entsprechend
der Vorgabe des IPPC-Standards anbietet. Unsere Verpackungen für den Export z.B. nach China
werden wie folgt gekennzeichnet:


 

IPPC-Standard ISPM Nr. 15