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IPPC -
Behandlung
Bestimmung über die Ausfuhr von Pflanzenmaterial in
ein Drittland (Nicht-EU-Mitgliedstaat)
Für die Ausfuhr von
Pflanzenmaterial in Drittländer ist oft eine IPPC-Behandlung
erforderlich.
Voraussetzung ist die Befallsfreiheit von bestimmten Krankheiten
und Schädlingen.
Die meisten Länder (z.B. China, USA, Russland, Australien) haben
den IPPC-Standard ISPM Nr. 15
für Holzverpackungsmaterial in ihre Nationalen
Rechtsvorschriften aufgenommen.
Demnach muss das Holzverpackungsmaterial entrindet sein und im
Holzkern
auf eine Temperatur von 56 °C für 30 Minuten erhitzt worden
sein. Als Nachweis
der Einhaltung der Standardanforderungen wird eine Markierung
auf dem Holz angebracht.
Die Betriebe, die Holzverpackungsmaterial behandeln oder in den
Verkehr bringen wollen, müssen sich
in ein amtliches Verzeichnis eintragen lassen. Die Registrierung
erfolgt bei der Bayerischen Landes-
anstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz, als
zuständiger Behörde in Bayern.
Wir sind ein vom Bayerischen
Landesamt für Landwirtschaft zertifizierter
Betrieb, der Holz entsprechend
der Vorgabe des IPPC-Standards anbietet. Unsere Verpackungen für
den Export z.B. nach China
werden wie folgt gekennzeichnet:
IPPC-Standard
ISPM Nr. 15
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